Gefahrgutrecht – aktuelle Änderungen für See- und Luftverkehr
31. Januar 2012
Mit dem Amendment 35-10 stehen einige gravierende Modifikationen an. Zu den wesentlichen Änderungen zählen beispielsweise:
Wesentliche Detailänderungen betreffen auch den Luftverkehr. Als Teil der 53. Ausgabe der Iata-Dangerous Goods Regulations umfassen diese Änderungen zahlreiche Vorschriften rund um Dokumentation, Verpackung und Kennzeichnung.
Seit dem 1. Januar 2012 ist in der Seeschifffahrt die Übergangsfrist des Amendment 35-10 des IMDG-Codes abgelaufen. Diese Ausgabe für die Beförderung gefährlicher Güter muss nun rechtsverbindlich beim Seetransport angewandt werden. In Deutschland erfolgt dies durch eine Novelle der Gefahrgutverordnung See.
Mit dem Amendment 35-10 stehen einige gravierende Modifikationen an. Zu den wesentlichen Änderungen zählen beispielsweise:
- Regelungen beim Transport begrenzter Mengen im Kapitel 3.4 IMDG – Code (neue Kennzeichnung für Versandstücke)
- Änderungen in der Gefahrguttabelle (neue UN Nummern sowie eine Unzahl von Detailänderungen)
- Neue UN 3496 (besondere Bestimmungen Nickelmetallhydrid Batterien)
- Neue Sondervorschriften im Kapitel 3.3
- Neue Verpackungsanweisung P205 und Änderung der Verpackungsanweisung P904
- Neue Regelung für UN 3166 und UN 3171 (Freistellung der Fahrzeuge)
- Aufbewahrungsfrist für Dokumente (3 Monate)
Wesentliche Detailänderungen betreffen auch den Luftverkehr. Als Teil der 53. Ausgabe der Iata-Dangerous Goods Regulations umfassen diese Änderungen zahlreiche Vorschriften rund um Dokumentation, Verpackung und Kennzeichnung.
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