Gefahrgutrecht – aktuelle Änderungen für See- und Luftverkehr
31. Januar 2012Seit dem 1. Januar 2012 ist in der Seeschifffahrt die Übergangsfrist des Amendment 35-10 des IMDG-Codes abgelaufen. Diese Ausgabe für die Beförderung gefährlicher Güter muss nun rechtsverbindlich beim Seetransport angewandt werden. In Deutschland erfolgt dies durch eine Novelle der Gefahrgutverordnung See.
Mit dem Amendment 35-10 stehen einige gravierende Modifikationen an. Zu den wesentlichen Änderungen zählen beispielsweise:
- Regelungen beim Transport begrenzter Mengen im Kapitel 3.4 IMDG – Code (neue Kennzeichnung für Versandstücke)
- Änderungen in der Gefahrguttabelle (neue UN Nummern sowie eine Unzahl von Detailänderungen)
- Neue UN 3496 (besondere Bestimmungen Nickelmetallhydrid Batterien)
- Neue Sondervorschriften im Kapitel 3.3
- Neue Verpackungsanweisung P205 und Änderung der Verpackungsanweisung P904
- Neue Regelung für UN 3166 und UN 3171 (Freistellung der Fahrzeuge)
- Aufbewahrungsfrist für Dokumente (3 Monate)
Auf freiwilliger Basis und um eine zeitgleiche Umsetzung für alle Verkehrsträger zu gewährleisten, konnte der neue IMDG-Code nach Beschluss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bereits seit 1. Januar 2011 angewendet werden, so dass die jetzige Umstellung unproblematisch verlaufen dürfte.
Wesentliche Detailänderungen betreffen auch den Luftverkehr. Als Teil der 53. Ausgabe der Iata-Dangerous Goods Regulations umfassen diese Änderungen zahlreiche Vorschriften rund um Dokumentation, Verpackung und Kennzeichnung.








